definitiv eingestellt wurde und er somit unterlegen ist. Was den Vorfall vom 21. November 2016 angeht, wurde A___ mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 das Erscheinen zur Hauptverhandlung freigestellt; gleichzeitig wurde angeordnet, dass allfällige schriftliche Anträge vorgängig in dreifacher Ausfertigung einzureichen sind (act. B 3/48). In der Folge hat A___ es versäumt, eine allfällige Entschädigung zu beziffern und zu belegen, obwohl ihm Gelegenheit dazu eingeräumt worden ist. Der Vorderrichter hat ihm deshalb zu Recht keine Entschädigung zugesprochen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 433 StPO; YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 4 zu Art.