Auch Ziffer 2 des Rechtsbegehrens kann kein Erfolg beschieden sein: Der Berufungskläger hat in seinen Strafanträgen vom 6. Februar bzw. 13. November 2017 zwar je den Antrag „unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten“ gestellt (act. B 3/5 und B 3/46/2). Mit Bezug auf den Vorfall vom 30. Mai 2016 hat er indessen keine Entschädigung zugute, weil das Verfahren gegen B___ definitiv eingestellt wurde und er somit unterlegen ist.