2.3.2 Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a. sie obsiegt; oder b. die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Seite 16 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf ihren Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).