Zum anderen greift das blosse Abstellen auf die entsprechende Anzahl Seiten in der Urteilsbegründung zu kurz. Tatsache ist vielmehr, dass auch beim zweiten Vorfall widersprüchliche Aussagen zu würdigen waren und abgeklärt werden musste, ob der Strafantrag rechtzeitig eingereicht worden ist. Diese Prüfung der formellen Voraussetzungen wurde durch das Verhalten des Berufungsklägers veranlasst, weshalb es gerechtfertigt erscheint, dass er die damit zusammenhängenden Kosten zu tragen hat.