Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist auch die Kritik an der hälftigen Aufteilung der Gerichtsgebühr auf die beiden zu beurteilenden Vorfälle nicht berechtigt: Zum einen dürfte der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung bezüglich der beiden Sachverhaltskomplexe ungefähr gleich gewesen sein. Umso mehr als es für die Beurteilung zum Teil dieselben Unterlagen zu würdigen galt. Zum anderen greift das blosse Abstellen auf die entsprechende Anzahl Seiten in der Urteilsbegründung zu kurz.