2.2.8 Die Gebühr von CHF 600.00, welche der Einzelrichter des Kantonsgerichts erhoben hat, ist vor dem Hintergrund, dass eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt werden musste (act. B 3/50), an welcher es zwei Vorfälle wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter zu beurteilen gab, ebenfalls nicht zu beanstanden.