Seite 15 Verfahren zur Anklage gebracht und nicht selbst eingestellt hat. Dies mit Blick darauf, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf („in dubio pro dureriore“, BGE 138 IV 186 E. 4).