Daraus wird ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft der Frage, ob die dreimonatige Strafantragsfrist betreffend den Vorfall vom 30. Mai 2016 eingehalten worden ist, nachgegangen ist. Offenbar liess sich diese Frage für die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend klären, sodass sie Anklage beim Kantonsgericht erhoben hat. Erst der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat die Einhaltung der 3-Monatsfrist dann mit einer schlüssigen Begründung abgelehnt. Insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Berufungsklägers in den beiden Untersuchungsverfahren, welche einer umfassenden Würdigung bedurften, kann der Staatsanwaltschaft nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das