Auf Nachfragen erklärte er, er habe vom besagten Schreiben zwischen den Daten, als er die Einstellungsverfügung erhalten habe, erfahren. Abschliessend meinte er, seines Wissens habe ihm T___ das Schriftstück vom 19. Juli 2016, nachdem dieser es erhalten habe, nicht weitergereicht. - Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit B___ gab A___ am 30. Oktober 2018 zu Protokoll (act. B 3/46/8, Frage 14, S. 4), die Anzeige (vom 13. November 2017; Anmerkung der Unterzeichneten) habe er nur gemacht, dass er (gemeint ist B___; Anmerkung der Unterzeichneten) nicht auf einem Rad „schlüft“. Falls er beim anderen verurteilt worden wäre, hätte er nichts gemacht.