- Anlässlich der Einvernahme von A___ als Auskunftsperson/Privatkläger vom 22. Dezember 2017 versuchte die Staatsanwältin von diesem das genaue Datum zu erfragen, wann er von der vermeintlich unbefugten Aufnahme der Einspracheverhandlung vom 30. Mai 2016 Kenntnis erlangt hat (act. B 3/46/4, Fragen 9 f., S. 3). Die Antwort von A___ war, dass er am 30. November 2017 in die Ferien gefahren sei. Dann habe er das Urteil erhalten, 1-2 Wochen später habe man ihm dies erzählt. Auf Nachfragen erklärte er, er habe vom besagten Schreiben zwischen den Daten, als er die Einstellungsverfügung erhalten habe, erfahren.