Dasselbe gilt für den Aufwand für die Anklageschrift und den Kommentar dazu. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens stellt demgegenüber kein ausschlaggebendes Kriterium für die aufgelaufenen Kosten dar. 2.2.7 Der Berufungskläger hat mit seinem verspätet gestellten Strafantrag die Untersuchungskosten im Verfahren U 17 1279 veranlasst; folglich hat er grundsätzlich auch für den entsprechenden Aufwand aufzukommen. Man könnte sich höchstens fragen, ob die Staats-