Die Aufstellung erhellt, dass die höheren Untersuchungskosten im Verfahren Nr. U 17 1297 in erster Linie mit dem Umstand einhergehen, dass in dieser Streitsache die Staatsanwaltschaft sämtliche Einvernahmen gemacht hat, während dies in der Streitsache Nr. U 17 200 zum Teil durch die Kantonspolizei geschah, deren Ansätze tiefer sind. Mit Blick auf die Gebührenordnung (vgl. E. 2.2.5) halten die geltend gemachten Kosten für die Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft, welche zwischen CHF 225.00 und CHF 340.00 liegen, einer Überprüfung ohne weiteres stand. Dasselbe gilt für den Aufwand für die Anklageschrift und den Kommentar dazu.