Seite 13 2.2.6 Im Verfahren U 17 200 haben die Polizei (act. B 3/3, B 3/4) und die Staatsanwaltschaft je zwei Einvernahmen (act. B 3/18, B 3/21) gemacht (die Einvernahme vom 30. Oktober 2018 erging nach dem Rückweisungsbeschluss durch das Obergericht und wurde nicht in Rechnung gestellt, act. B 3/42). Die Kantonspolizei verfasste zudem einen Rapport (act. B 3/1) und nahm diverse sachdienliche Unterlagen zu den Akten (act. B 3/2, act. B 3/8-12). Im Verfahren U 17 1279 führte die Staatsanwaltschaft drei Einvernahmen durch (act. B 3/46/4, B 3/46/8 und B 3/46/9).