Gemäss den Art. 26 Abs. 1lit. a und 25 Abs. 1 lit. f Gebührenordnung beträgt der Rahmen für Überweisungsverfügungen CHF 10.00 bis CHF 2‘500.00 und für Einvernahmen und Augenscheine CHF 20.00 bis CHF 1‘000.00. In besonders aufwändigen Fällen können die Gebühren verdoppelt, in Bagatellsachen bis auf die Hälfte des Mindestansatzes ermässigt werden (Art. 26 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 Gebührenordnung).