2.2.3 Gemäss B___ ist es nicht nachvollziehbar, auf die in der Urteilsbegründung angegebene Seitenzahl als Bemessungsgrundlage für die Kostenverteilung abzustellen. Tatsache sei, dass es der zweiten Anzeige an einer Prozessvoraussetzung gemangelt habe und der Berufungskläger die Kosten aus diesem Grund selber tragen müsse (act. B 13, S. 2). 2.2.4 Im Verfahren U 17 200 (betreffend den Vorfall vom 21. November 2016) hat die Staatsanwaltschaft für Einvernahmen CHF 450.00, für die Anklageschrift CHF 100.00 und für den Kommentar dazu CHF 50.00 in Rechnung gestellt. Dazu kommen Polizeirechnungen von CHF 180.00 sowie CHF 70.00 für Telefon, Porto und Diverses.