Seite 12 die Abklärungen wohl ebenfalls weniger aufwändig gewesen. Die höheren Verfahrenskosten seien für ihn daher nicht nachvollziehbar. Das Ungleichgewicht zwischen den beiden Vorfällen trete auch bei der Urteilsbegründung deutlich zu Tage: Der Sachverhaltskomplex vom 21. November 2016 werde auf knapp 10 Seiten abgehandelt, während für denjenigen vom 30. Mai 2016 lediglich knapp 4 Seiten aufgewendet worden seien.