2.2.2 A___ bringt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen vor (act. B 8, S. 3 f.), das Verfahren betreffend den Sachverhaltskomplex vom 21. November 2016 habe sich um mehr als ein halbes Jahr länger hingezogen als das Verfahren betreffend den Sachverhaltskomplex vom 30. Mai 2016. Bezüglich den Vorfall vom 21. November 2016 habe die Staatsanwaltschaft diverse Einvernahmen durchführen müssen, vor allem weil der Berufungskläger (Anm. der Unterzeichneten: recte der Beschuldigte) die Aufnahmen zuerst zugegeben, dann aber wieder bestritten habe.