Weiter ist zu untersuchen, ob die grundsätzlich zulässige Auferlegung von Kosten (E. 2.1.10) auch in quantitativer Hinsicht einer Prüfung standhält. 2.2.1 Der Vorderrichter hat die Kosten der Voruntersuchung für den Vorfall vom 30. Mai 2016, in welchem das Verfahren eingestellt wurde, dem Berufungskläger und diejenigen für den Vorfall vom 21. November 2016, in welchem B___ schuldig gesprochen wurde, dem Letzteren auferlegt. Die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 600.00 hat er den Parteien mit der Begründung, der Aufwand verteile sich in etwa gleichmässig auf beide Verfahren, je zur Hälfte belastet (act. B 2 E. 5, S. 22).