2.1.9 War A___ der Umstand, dass die Einspracheverhandlung vom 30. Mai 2016 ohne Einwilligung der Gesprächsteilnehmer aufgezeichnet wurde, bereits vor dem 13. August 2017 bekannt und hat er trotzdem am 13. November 2017 Strafantrag gegenüber B___ erhoben, kann dieses Verhalten nur als mutwillig, zumindest aber als grob fahrlässig, bezeichnet werden. Als Zwischenfazit kann damit festgehalten werden, dass die teilweise Kostenauflage durch den Vorderrichter nicht gegen Art. 427 Abs. 2 StPO verstösst. 2.2 Auferlegung von Verfahrenskosten, Quantitatives