B 2 E. 1.2.4, S. 7 f.). Zufolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB, begangen am 30. Mai 2016, eingestellt (act. B 2, S. 8 und 22). In diesem Punkt ist das Urteil des Vorderrichters in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO, act. B 1 und E. 1.3 oben). Seite 11 Das Obergericht erachtet die Schlussfolgerung des Vorderrichters als sachgerecht und kann sich dieser vollumfänglich anschliessen.