Daher sei zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt A___ Kenntnis von der Stellungnahme vom 19. Juli 2016 erworben habe. Falls Anhaltspunkte vorlägen, dass er von der Stellungnahme bereits vor dem 13. August 2017 Kenntnis gehabt habe, könne nicht von der Fristeinhaltung zur Antragstellung ausgegangen werden. Im Folgenden legte der Einzelrichter des Kantonsgerichts schlüssig dar, dass A___ schon vor dem 13. August 2017 Kenntnis von der Stellungnahme vom 19. Juli 2016 hatte und deshalb die Strafantragsfrist bezüglich den Vorfall vom 30. Mai 2016 nicht gewahrt wurde (act. B 2 E. 1.2.4, S. 7 f.).