Bezüglich des Vorfalls vom 30. Mai 2016 hat der Vorderrichter erwogen (act. B 2 E. 1.2.4, S. 6), der Strafantrag sei am 14. November 2017 der Schweizerischen Post übergeben worden. Damit wäre die Antragsfrist gewahrt, wenn der Berufungskläger frühestens am 13. August 2017 Kenntnis über den Vorfall vom 30. Mai 2016 erlangt hätte. In der Stellungnahme vom 19. Juli 2016 habe B___ ausgeführt, dass er das Gespräch am 30. Mai 2016 aufgenommen habe. Mit Kenntnis über dieses Schriftstück werde also auch Kenntnis über Straftat und Straftäter erlangt. Daher sei zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt A___