Seite 10 A___ hat sich nie vom Verfahren U 17 1279 distanziert und er hat auch nie auf seine Rechte als Privatkläger verzichtet. Zudem wurde das Verfahren durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts (später) eingestellt, weil der Berufungskläger den Strafantrag zu spät eingereicht hatte. Er hat die Kosten somit verursacht. Allerdings hat er nie „aktiv“ Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.2 und 6B_1032 vom 9. Januar 2019 E. 4.2).