120 Abs. 1 StPO jederzeit erklären, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Dabei gilt der Verzicht auf die Beteiligung als Privatklägerschaft nicht als Rückzug des Strafantrages (MAZZUCHE- LLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 118 und N. 3 zu Art. 120 StPO).