Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger zu beteiligen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist der Strafantrag (Art. 30 StGB) dieser Erklärung gleichgestellt. Damit kommt ohne weiteres der antragstellenden Person die prozessuale Stellung einer Privatklägerin zu. Die geschädigte oder die antragsstellende Person kann indes nach Art. 120 Abs. 1 StPO jederzeit erklären, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet.