Alle Einsprachen gegen Entscheide der Flurgenossenschaft seien immer von drei oder vier einspracheberechtigten Parteien platziert worden und in der Summe seien die Einsprachen mehrheitlich erfolgreich gewesen. Im Übrigen greife der Hinweis auf den Status als AHV-Bezüger zu kurz, der Berufungskläger sei nämlich Inhaber und Verwaltungsratspräsident der „N___ AG“, St. Gallen, und besitze nach eigener Aussage mehrere Immobilien. 2.1.4 Die Staatsanwaltschaft und der Vorderrichter haben von einer Stellungnahme abgesehen bzw. verzichten auf eine solche (act. B 10 und B 12).