2.1.3 Dem hält B___ entgegen (act. B 13), der Berufungskläger habe die zweite Anzeige vom 13. November 2017 gemacht, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Prozessvoraussetzung gefehlt habe. Dieser habe zudem bereits mehr als drei Monate vor der Anzeige Kenntnis von der Aufnahme vom 30. Mai 2016 gehabt. Ihn als Störenfried in der Flurgenossenschaft hinzustellen, sei eine Frechheit. Alle Einsprachen gegen Entscheide der Flurgenossenschaft seien immer von drei oder vier einspracheberechtigten Parteien platziert worden und in der Summe seien die Einsprachen mehrheitlich erfolgreich gewesen.