Ein Schuldspruch ergehe bezüglich der Flurgenossenschaftsversammlung vom 21. November 2016. Entsprechend seien dem Beschuldigten die darauf entfallenden Kosten der Voruntersuchung in der Höhe von CHF 850.00 aufzuerlegen. Das Verfahren betreffend den Sachverhaltskomplex vom 30. Mai 2016 werde eingestellt. Da keine Kostentragungspflicht des Beschuldigten bestehe, seien die diesbezüglichen Kosten der Voruntersuchung in der Höhe von CHF 1'050.00 dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 600.00 sei den Parteien je hälftig aufzuerlegen, da sich der Aufwand in etwa gleichmässig auf beide Vorfälle verteile.