2.1.1 Gemäss dem Vorderrichter (act. B 2 E. 5, S. 21) trägt der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 1 StPO bei einer Verurteilung die Verfahrenskosten. Bei Antragsdelikten könnten die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt werde und soweit die beschuldigte Person nicht kostenpflichtig sei. Vorliegend sei der Beschuldigte teilweise zu verurteilen, teilweise sei das Verfahren einzustellen. Ein Schuldspruch ergehe bezüglich der Flurgenossenschaftsversammlung vom 21. November 2016.