Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Berufungsgründe ein, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Der Vorderrichter hatte gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zwei Vergehenstatbestände zu beurteilen. Somit können vorliegend sämtliche Berufungsgründe gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO vorgebracht werden. 2. Materielles - Kostenspruch 2.1 Auferlegung von Verfahrenskosten, Grundsatz