Festzuhalten ist, dass im Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2019 die Einstellung des Verfahrens betreffend unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, begangen am 30. Mai 2016 (Ziffer 1), der Schuldspruch wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen am 21. November 2016 (Ziffer 2), das Strafmass (Ziffer 3), die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Ziffer 4) sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung (Ziffer 5) nicht angefochten worden sind. Dementsprechend sind diese Urteilspunkte gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO in Rechtskraft erwachsen.