d) Die Berufungsbegründung ging am 11. Juni 2019 beim Obergericht ein (act. B 8). e) Die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten datiert vom 19. Dezember 2017 (recte wohl 19. Juni 2019; Anm. der Unterzeichneten; act. B 13). Die Staatsanwaltschaft und der Einzelrichter des Kantonsgerichts verzichteten darauf (act. B 12) f) Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 teilte die Verfahrensleitung mit, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Aufwendungen geltend zu machen und zu belegen (act. B 14).