Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen dieses Urteil, welches ihm am 8. April 2019 in begründeter Ausfertigung zugestellt wurde (act. B 3/66), erklärte A___ am 24. April 2019 Berufung (act. B 1). Demgegenüber verzichtete B___ auf einen Weiterzug und akzeptierte das Urteil (act. B 5).