179ter Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 125.00, entsprechend CHF 2‘250.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 250.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und die Genugtuungsforderung von A___ wurde abgewiesen. Die Kosten des Vorverfahrens wurden im Betrag von CHF 1‘050.00 A___ und im Betrag von CHF 850.00 B___ auferlegt. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt.