Der Einzelrichter des Kantonsgerichts stellte das Verfahren mit Urteil vom 11. Februar 2019 hinsichtlich des Vorwurfs des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 30. Mai 2016 ein (act. B 3/2). Betreffend den Vorfall vom 21. November 2016 sprach er B___ des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 125.00, entsprechend CHF 2‘250.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 250.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.