Seite 3 Vornahme weiterer Beweisabnahmen verfügte die Staatsanwaltschaft am 7. November 2017 die Einstellung des Verfahrens (B 3/24). Dagegen erhob A___ am 14. November 2017 Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden (B 3/27). Beinahe zeitgleich stellte er zudem für die Aufnahme der Einspracheverhandlung vom 30. Mai 2016 Strafantrag (B 3/46/2). Das Obergericht hiess mit Beschluss vom 11. September 2018 die Beschwerde gut und hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auf (B 3/38).