B___ (= Beschuldigter und Berufungsbeklagter, nachfolgend Berufungsbeklagter) und A___ (= Privatkläger und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) sind Mitglieder der Flurgenossenschaft X___, Y___. Am 30. Mai 2016 fand eine Einspracheverhandlung der Flurgenossenschaft statt, an welcher beide Personen teilnahmen. Der Berufungsbeklagte nahm das Gespräch mit einem Diktiergerät auf. Am 21. November 2016 fand zudem eine ausserordentliche Versammlung der Flurgenossenschaft X___ im Restaurant L___ in Y___ statt. Der Berufungsbeklagte gestand zunächst, die Versammlung aufgenommen zu haben, widerrief jedoch sein Geständnis nach Eröffnung des Strafbefehls.