3. Unter o/e Kostenfolge. in der Berufungsbegründung: 1. Das Urteil vom 11. Februar 2019 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden (Verfahren Nr. SE3 18 15) sei im Kosten- und Entschädigungspunkt aufzuheben und neu festzulegen. Seite 2 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Sachverhaltskomplex vom 21. November 2016 seien angemessen zu erhöhen, diejenigen für den Sachverhaltskomplex vom 30. Mai 2016 angemessen zu senken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.