im Berufungsverfahren: (kein Antrag) b) des Privatklägers und Berufungsklägers: vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts (sinngemäss): 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. im Berufungsverfahren: in der Berufungserklärung: 1. Das Urteil der Vorinstanz sei im Kosten- und Entschädigungspunkt aufzuheben. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien unter Beizug und Kenntnisnahme der Akten neu zu beurteilen und das Urteil entsprechend zu revidieren.