Gegenstand Kostenverlegung (mehrfaches unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts, SE3 18 15 vom 11. Februar 2019 Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten: vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts: 1. Der Beschuldigte sei des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen am 30. Mai 2016 und 21. November 2016, i.S.v. Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.