2. Der Beschuldigte Y___ wird der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von V___ schuldig gesprochen (Tatzeit: 12. Oktober 2016). 3. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 900.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte Y___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen (Art. 106 StGB). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 1‘880.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘800.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 4‘130.00 insgesamt,