Da die Berufungsbeklagte 1 zu 1/3 obsiegt hat, hat ihr der Berufungskläger 1/3 ihrer Kosten für die Vertretung vor erster Instanz zu bezahlen. Die Kostennote von RA MLaw D___ im Betrag von CHF 3‘883.90 (act. B 3/31) verrechnet ebenfalls einen Stundenansatz von CHF 250.00 und ist daher zu korrigieren. Der von der Vorinstanz in Erwägung 3 berechnete Betrag von CHF 3‘136.95 ist korrekt und es kann darauf verwiesen werden. Davon hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten 1 1/3 bzw. CHF 1‘045.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Bei der in Ziff.