Seite 27 erste Instanz ein Honorar von CHF 4‘788.35, davon hat der Berufungskläger 2/3 bzw. CHF 3‘192.20 aus der Staatskasse zugut. Da die Verteidigerin vor zweiter Instanz keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen zu bestimmen (Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif). Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Anwaltstarif kann im Strafverfahren das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden. Für die Ausarbeitung der Berufungserklärung (3 Seiten) sowie das Plädoyer an Schranken des Obergerichts (16 Seiten) erachtet das Obergericht einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen, was bei einem Stundenan-