Dies ist zu verneinen, denn vorliegend hat der Berufungskläger, wie vorerwähnt, als Beschuldigter nicht in einem Antrags-, sondern in einem Offizialdelikt im Schuldpunkt obsiegt. Zudem hat, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Berufungsbeklagte 1 im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv am Verfahren teilgenommen, sondern lediglich als Auskunftsperson ausgesagt. Somit hat der Staat im Umfang von 2/3 für die erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten des Berufungsklägers aufzukommen.