Auch gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO können der Berufungsbeklagten 1 keine Kosten für das Rechtsmittelverfahren auferlegt werden, da sie sich vor Obergericht nicht aktiv am Verfahren beteiligt und insbesondere keine Anträge gestellt hat (siehe BGE 138 IV 248 E. 5.3). Folglich sind die von den Verfahrenskosten verbleibenden 2/3 vom Staat zu übernehmen. 3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).