Seite 26 beurteilt sich nach Art. 427 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für Antragsdelikte. Ist, wie vorliegend, der Täter der Ehegatte des Opfers, wird er von Amtes wegen verfolgt (Art. 180 Abs. 2 StGB). Somit entfällt eine Kostenauflage gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO an die Privatklägerin. Auch gestützt auf Art.