Das Obergericht hält in Berücksichtigung des vorliegend berechneten massgeblichen Einkommens des Berufungsklägers von monatlich CHF 3‘200.00 netto sowie der Schwere seines Verschuldens eine Busse von CHF 900.00 als angemessen. In Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe, praxisgemäss ausgehend von einem Äquivalent von CHF 100.00 pro Tag, auf 9 Tage festzusetzen. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass bei der Bestrafung mit einer Busse eine Weisung gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB entfällt.