Die Bussenhöhe ist so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 21 zu Art. 106 StGB). Das wichtigste Bemessungskriterium ist das (Netto-)Einkommen (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 26 zu Art. 106 StGB). Der Berufungskläger hat im vor Obergericht ausgefüllten Formular „Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1‘301.25 angegeben (act. B 10/1). An Schranken präzisierte er, er arbeite auf Abruf. Das variiere zwischen 10 und 20 Stunden pro Woche (act. B 12, S. 3).