Seite 24 2.3 Strafzumessung Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Y___ von den beiden angeklagten Tatbeständen einzig denjenigen der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Die Strafandrohung von Art 126 Ziff. 1 StGB lautet auf Busse. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse 10‘000 Franken. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).