Genausogut kann die Berufungsbeklagte 1 jedoch die Drohung, eventuell aufgrund früherer Drohungen, welche sie damals nicht angezeigt hat, noch nachgeschoben haben, um ihrer Anzeige mehr Gewicht zu verleihen. Darüber kann lediglich spekuliert werden, konkrete Anhaltspunkte gibt es keine. Die allgemeinen Aussagen des mit der Berufungsbeklagten 1 befreundeten Ehepaars B___ zum Verhalten des Berufungsklägers gegenüber ihnen und der Berufungsbeklagten 1 (Beschimpfungen, Nachstellen) lassen zwar eine Drohung nach dem Schlag ins Gesicht nicht als unwahrscheinlich erscheinen.